Investitionen von ausländischen Unternehmen in China sind seit jeher streng geregelt und überwacht. Heute haben sich einige der ehemals strengen Restriktionen etwas gelockert, in der Wahl des Standortes ist man bis auf bestimmte Gebiete heute sehr viel freier als noch vor 20 Jahren. Der Blick nach China bzw Asien und das Interesse ist dabei ungebrochen.
Auch die Arten der Unternehmensformen, die einem deutschen oder ausländischem Investor in China zur Verfügung stehen haben sich erweitert. In den letzten Jahren kamen neue Unternehmensformen hinzu. Nach dem Eintritt Chinas zur Welthandelsorganisation (WTO oder World Trade Organization) gibt es heute auch Mischformen. Zuvor war man auf wenige Formen von zB Joint Ventures, Rep Offices und Wfoe (Wholly foreign owned enterprises) beschränkt. Allerdings gibt es auch weiterhin viele sektorale Einschränkungen und viele Auflagen sowie Ausnahmeregelungen, die man beachten muss.
1.Das Rep. Office (Repräsentationsbüro)
Oft werden die gern genutzten Rep. Offices zu Beginn einer Tätigkeit in der VR China gegründet. Die hat vor allem den Grund, da diese relativ einfach zu gründen sind, denn sie dürfen nur repräsentieren und selbst keine Geschäfte machen, daher sind Sie gerade bei einem längeren Engagement oder einer höheren Investitionssumme nicht zu empfehlen. Um eigene Verträge als juristische Person abschließen zu können zB.: Arbeitsverträge werd allerdings eine andere Form des Markteintritts in China benötigt. Angestellte zB. müssten so in Deutschland, bzw direkt beim Mutterkonzern angemeldet werden, was natürlich auch weitere rechtlichen/steuerlichen Verpflichtungen mit sich bringen kann. Die Rep. Office wird daher nur zur Kontaktanbahnung mit der Zentrale benutzt und um rein repräsentative Handlungen durchzuführen. Da sie nicht fest in China verankert ist.
2. Wholly foreign owned enterprise (Wfoe)
Dem Namen nach eine Unternehmung die sich zu 100% im Besitz des ausländischen Investors befindet, meist wird diese in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Auch Sie hat ein paar Unterformen, die jeweils in verschiedenen Sektoren variieren. zB wenn verschiedene Lizenzen benötigt werden. Vorteile hier ist vor allem der Schutz eigener Technologien und Fachwissen, die nicht mehr mit chinesischen Partnern geteilt werden müssten wie es in anderen Gründungsformen defacto der Fall wäre.
Es ist allerdings zu erwähnen, dass obwohl diese Form und dessen Unterformen sehr beliebt bei ausländischen Investitionen nach China sind, natürlich es auch hier einige Fallstricke gibt welche man beachten muss. So gilt es viel unterschiedliche Auflagen zu erfüllen je nachdem ob man für den Export oder den Binnenmarkt produziert. Auch hier gilt, wer moderne Technologien besitzt, um mit diesen Produkte herzustellen, wird gerne gesehen.
3. Joint Venture
Ein Joint Venture ist ein Zusammenschluss von einem ausländischem und einem chinesischem Partner, welcher in Form einer GmbH gegründet wird. Beide Partner sind so anteilig an Gewinnen und Verlusten beteiligt. Hier unterscheidet man unter anderem zwischen Equity Joint Ventures und Cooperative Joint Ventures. Diese haben unterschiedliche Ausgangssituationen. Equity Joint Ventures werden je nach Sektor auf eine feste Dauer gegründet (meist 30 Jahre) die Anteile sind in vielen Fällen festgeschrieben. In einer kooperativen Zusammenschluss besteht die Möglichkeit, die Verträge und Anteilshöhe freier zu verhandeln. Über viele Jahre waren Joint Ventures im Fokus des chinesischen Interesses, das liegt vor allem daran, dass ein großes Interesse an Knowhow und Technologien bestand, welche dem eigenen Wachstum förderlich waren
4. Sonderformen
Neben den in Punkt 1-3 beschriebenen Formen gibt es heute auch noch eine Reihe an Sonderformen auf die wir hier nicht näher eingehen können. Allerdings gehören zu diesen ua. Holdinggesellschaften, FIPE und Aktienbeteiligungen.
Sollten Sie Interesse daran haben, in China ein Unternehmen oder eine Repräsentanz zu eröffnen, dann schreiben Sie uns bitte an. Gerne schulen wir Ihr Personal auch kulturell und sprachlich.